Satzung

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeit

  1. „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Fleckeby und Umgebung“ sind Ortsverband des Kreisverbands Rendsburg-Eckernförde, des Landesverbands Schleswig-Holstein und des Bundesverbands der Partei BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN.
  2. Der Sitz des Ortsverbands ist Fleckeby.
  3. Der Tätigkeitsbereich des Ortsverbands erstreckt sich auf die Gemeinden Fleckeby, Güby und Hummelfeld.

§ 2 Mitgliedschaft

  1. Mitglied der Partei kann unabhängig von der Staatsbürgerschaft werden, wer mindestens 16 Jahre alt ist, Grundsätze und Satzung anerkennt und keiner anderen Partei angehört.
  2. Die Mitgliedschaft wird beim Kreisverband Rendsburg-Eckernförde schriftlich beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Kreisverbands Rendsburg-Eckernförde.
  3. Bei Zurückweisung von Aufnahmeanträgen können Bewerbende Widerspruch bei der Mitgliederversammlung des Kreisverbands einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über den Antrag.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  5. Der Austritt kann jederzeit schriftlich gegenüber dem Kreis- oder Ortsverband erklärt werden und ist sofort wirksam.
  6. Zahlt ein Mitglied länger als drei Monate keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung einer zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden.
  7. Über einen Ausschluss aus anderen Gründen entscheidet das zuständige Schiedsgericht auf Antrag. Er bedarf der schriftlichen Form.

§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, sich an der politischen Willensbildung auf allen Parteiebenen zu beteiligen, und an den Abstimmungen und Wahlen in aktiver und passiver Weise teilzunehmen.
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Näheres regelt die Beitrags- und Kassenordnung des Kreisverbandes.
  3. Satzungsgemäß gefasste Beschlüsse der Parteiorgane sind für Mitglieder bindend.

§ 4 Organe des Ortsverbands

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand.

§ 5 Mitgliederversammlung

  1. Höchstes Beschlussorgan ist die Mitgliederversammlung des Ortverbands.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 20 % der Mitglieder des Ortsverbands anwesend sind. Wird die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, so kann innerhalb einer Woche eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden, die unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
  3. Die Mitgliederversammlung tritt nach schriftlicher Einladung durch den Vorstand mindestens einmal jährlich zusammen. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung und aller vorliegenden Anträge mit einer Frist von mindestens 10 Tagen. Anträge zur Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied stellen.
  4. Die Mitgliederversammlung entscheidet, sofern die Satzung es nicht anders bestimmt, mit einfacher Mehrheit.
  5. Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Nichtöffentlichkeit kann für eine Versammlung oder einzelne Tagesordnungspunkte per Beschluss hergestellt werden.
  6. Die Mitgliederversammlung berät und beschließt über Programm, Satzung und politische Einzelthemen. Sie nimmt den jährlichen Rechenschaftsbericht des Vorstands entgegen und fasst über ihn Beschluss. Dessen finanzieller Teil ist vor der Beschlussfassung von zwei Rechnungsprüfer*innen zu prüfen, die nicht dem Vorstand angehören. Über das Ergebnis der Prüfung ist die Mitgliederversammlung zu unterrichten.
  7. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, die Rechnungsprüfer*innen sowie die Kandidat*innen für die Gemeindewahl (unter der Maßgabe des Kommunalwahlgesetzes).
  8. Wahlen sind grundsätzlich in geheimer Abstimmung durchzuführen. Gewählt ist, wer mehr als die als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält.
  9. Von den Mitgliederversammlungen sind Protokolle anzufertigen.

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand des Ortsverbands besteht aus mindestens drei Mitgliedern:
    1. der Sprecherin
    1. dem / der Sprecher*in
    1. dem / der Schatzmeister*in
  1. Der Vorstand kann um 2 weitere Mitglieder erweitert werden
  2. Insgesamt ist der Vorstand quotiert zu besetzen.
  3. Die Sitzungen des Vorstandes sind grundsätzlich mitgliederöffentlich.
  4. Der Vorstand vertritt den Ortsverband innerhalb und außerhalb der Partei nach § 26BGB.
  5. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
  6. Zu seinen Aufgaben gehört die Vorbereitung der Mitgliederversammlung sowie die Ausführung ihrer Beschlüsse. Er führt die laufenden Geschäfte zwischen den Mitgliederversammlungen. Der Vorstand ist berechtigt, Dritte mit der Erledigung von Aufgaben zu betrauen.
  7. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die Neuwahl muss im Laufe des zweiten Kalenderjahres erfolgen. Wiederwahl ist möglich.
  8. Der Vorstand in seiner Gesamtheit, aber auch jedes einzelne Mitglied sind jederzeit abwählbar. Hierüber entscheidet in geheimer Abstimmung die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit.

§ 7 Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit beschlossen werden.
  2. Anträge zu Satzungsänderungen sind der form- und fristgerechten Einladung zur Mitgliederversammlung beizufügen.

§ 8 Auflösung

  1. Über die Auflösung des Ortverbands entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit. Ein derartiger Beschluss bedarf der Bestätigung durch eine Urabstimmung unter den Mitgliedern.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach der Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung des Ortsverbands Fleckeby und Umgebung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN am 18.01.2020 in Fleckeby in Kraft.